Vertragsrecht – Ihr Anwalt in Zürich

Anwalt für Vertragsrecht in Zürich

Jeder schliesst eine Vielzahl von Verträgen ab – oft nur mündlich und oft auch, ohne es zu wissen. Im Wirtschaftsleben sind Verträge unabdingbar und oft mit erheblichen Risiken verbunden. Konflikte lassen sich aber bereits im Vorfeld bei der Erarbeitung von Verträgen vermeiden. Meine Spezialisierung auf das Rechtsgebiet Vertragsrecht ermöglicht es mir, Ihnen als Anwalt eine kompetente Beratung für Ihr Anliegen in Zürich zu geben.

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Zu den klassischen Aufgaben im Vertragsrecht zählen das Erarbeiten, Verfassen und Verhandeln von Verträgen. Das können Kaufverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen, Werkverträge, Liefer- und Produktionsverträge sein. Aber auch Beratungs- und andere Dienstleistungsverträge, Agentur- und Vertriebsverträge, Kooperations- und Lizenzverträge, Mietverträge und Arbeitsverträge.

Das Vertragsrecht befasst sich mit der Behandlung von Problemen, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung eines Vertrages entstehen können. Als Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Zürich helfe ich Ihnen gerne bei der Gestaltung von einfachen Verträgen, aber auch von hochkomplexen Vertragswerken.

Viele Verträge lassen Raum für unterschiedliche Interpretationen über den tatsächlichen Vertragsinhalt. In manchen Fällen muss festgestellt werden, mit welchem konkreten Inhalt und welcher Intention der Vertrag abgeschlossen wurde. Ich als Anwalt für Vertragsrecht formuliere schriftliche Verträge stets klar, um Interpretationen möglichst auszuschließen. Als Anwalt mit dem Tätigkeitschwerpunkt Vertragsrecht biete ich meinen Mandanten in meiner Kanzlei in Zürich eine umfassende Beratung und Vertretung in vertragsrechtlichen Angelegenheiten.

Gerne erarbeite ich als Ihr Rechtsanwalt für Vertragsrecht gemeinsam mit Ihnen einen passgenauen Vertragstext. Meine Kanzlei in Zürich überprüft aber auch sehr gerne bereits vorhandene Verträge für Sie und weist Sie auf mögliche Fallstricke hin.

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Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Zürich

Ein Vertrag ist strittig? Handelt es sich dabei um die Durchsetzung von vertraglichen Ansprüchen oder Schadenersatzansprüchen oder die Abwehr von Forderungen? Im ersten Schritt versuche ich gemeinsam mit Ihnen und der Gegenseite eine aussergerichtliche Lösung zu finden. Sollte dies nicht zum Erfolg führen, vertrete ich meine Mandanten selbstverständlich professionell und zuverlässig in gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ihren Kunden, Lieferanten oder Vertriebspartnern. Ein vor Vertragsabschluss geprüfter Vertrag ist deutlich günstiger als ein eventuell später auftretender Rechtsstreit. Durch die Arbeit als Anwalt im Rechtsgebiet Vertragsrecht verfüge ich über jahrelange Erfahrung bei der Lösung vertragsrechtlicher Problemstellungen und unterstütze Sie in meiner Kanzlei in Zürich kompetent in allen Bereichen des Vertragsrechts.

Haben Sie Rechtsfragen zu einem konkreten Vertrag? Möchten Sie einen neuen Vertrag gestalten? Rufen Sie mich als Rechtsanwalt für eine individuelle Beratung jederzeit an.

 

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Themen im Vertragsrecht

Absichtserklärung (Letter of Intent)

Mit einer Absichtserkärung (Letter of Intent; LoI) bekunden die Parteien eine ernsthafte, aber unverbindliche Absicht einen Vertrag zu schliessen. Oft enthält die Absichtserklärung auch bereits die Fixierung wichtiger Vertragspunkte. Absichtserklärungen spielen im Vorfeld komplexer Transaktionen, wie Unternehmenskäufen, eine wichtige Rolle.

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Neben der reinen Absicht enthalten Absichtserklärungen auch verbindliche Vereinbarungen, z.B. über Exklusivbindung oder Geheimhaltung. Um spätere Missverständnisse zu vermeiden, sollte klar festgehalten werden, welche Bestimmungen reine Absichtserklärungen sind und welche Bestimmungen verbindlich sind. Als Anwalt für Vertragsrecht bin ich Ihnen bei der Formulierung von Absichtserklärungen gerne behilflich.

Abwehr unberechtigter Forderungen

Sie haben eine unberechtigte Forderung von einer Firma bekommen und wissen nicht, wie Sie jetzt am besten vorgehen? Ein Inkasso-Unternehmen hat Sie kontaktiert und baut Druck auf? Häufig treten Fragen auf, weshalb es sinnvoll ist, einen erfahrenen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Vertragsrecht einer Kanzlei in Zürich zu beauftragen.

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Nicht selten werden von Inkasso-Unternehmen haltlose Forderungen verschickt und dabei unrealistisch hohe Mahngebühren ausgewiesen. Als Rechtsanwalt für Vertragsrecht helfe ich Ihnen, diese Forderungen professionell abzuwehren.

Agenturvertrag

Im Agenturvertrag verpflichtet sich der Agent, dauernd für einen Auftraggeber Geschäfte zu vermitteln oder abzuschliessen. Entsprechend unterscheidet das Gesetz zwischen Vermittlungs- und Abschlussagent. Ein Anwendungsfall ist die Tätigkeit des Versicherungsagenten. Agenturverträge spielen aber auch in anderen Bereichen eine wichtige Rolle, z.B. im Industriegeschäft.

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Neben der für den Agenturvertrag charakteristischen Leistung einer erfolgsabhängigen Provision hat der Agent oft weitere Entschädigungsansprüche (z.B. Kundschaftsentschädigung). Als Anwalt für Vertragsrecht kenne ich die Fallstricke, die bei der Formulierung von Agenturverträgen zu berücksichtigen sind.

Aktienkaufvertrag (Share Deal)

Beim Aktienkaufvertrag (Share Deal) beabsichtigt der Käufer aus wirtschaftlicher Sicht den Kauf eines Unternehmens. Kaufgegenstand ist aber nicht das Unternehmen selbst (wie beim Asset Deal). Gekauft werden vielmehr die von der Aktiengesellschaft ausgegebenen Aktien. Der Aktienkauf ist die wichtigste Form des Unternehmenserwerbs.

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Die Komplexität von Aktienkaufverträgen unterscheidet sich von Fall zu Fall. Oftmals handelt es sich um eine anspruchsvolle M&A-Transaktion, bei der verschiedene Aspekte berücksichtigt werden müssen. Als Anwalt für Vertragsrecht kann ich den Regelungsbedarf im Einzelfall bestens beurteilen, um möglichen Risiken entgegenzutreten.

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Aktionärbindungsvertrag

Mit einem Aktionärbindungsvertrag (Shareholders‘ Agreement) regeln die Parteien ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihrer Eigenschaft als Aktionäre einer Aktiengesellschaft. Der Inhalt von Aktionärbindungsverträgen ist sehr vielseitig.

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Häufig sind Stimmbindungsabsprachen, Veräusserungsbeschränkungen, aber auch Vorhand-, Vorkauf- oder Kaufrechte an Aktien. Aufgrund meiner Erfahrung als Anwalt für Vertragsrecht entwerfe ich massgeschneiderte Aktionärbindungsverträge für Ihre konkreten Bedürfnisse als Mehrheits- oder Minderheitsaktionär.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um vorformulierte Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Verträgen des betreffenden Vertragstyps zur Anwendung gelangen. Oft handelt es sich dabei um das Kleingedruckte, das im Geschäftsverkehr eine erhebliche Rolle spielt.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen entfalten nur dann Rechtswirkung, wenn sie von den Parteien durch entsprechende Abrede in den konkreten Vertrag einbezogen werden. In meiner langjährigen Praxis als Anwalt für Vertragsrecht habe ich eine Vielzahl von Allgemeinen Geschäftsbedingungen entworfen, wie z.B. Einkaufs- oder Lieferbedingungen, und kenne die damit verbundenen Fallstricke.

Arbeitsvertrag

Als Anwalt für Vertragsrecht entwerfe und prüfe ich Arbeitsverträge jeglicher Art, aber auch damit zusammenhängende Verträge, wie z.B. Entsendeverträge. Der Arbeitsvertrag ist von einem Sozial- und Abhängigkeitsverhältnis geprägt, weshalb die Interessenlage der Parteien und die gesetzlichen Regelungen komplex sind.

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Für Sie als Arbeitgeber entwerfe ich massgeschneiderte Musterdokumente aller Art auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und begleite sie in heiklen Situationen, wie z.B. bei Kündigungen oder Freistellungen. Bei Bedarf vertrete ich Ihre Interessen auch vor Gericht.

ARGE-Vertrag

Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ist Zusammenschluss mehrerer Unternehmer für die gemeinsame Erstellung eines Bauwerks oder die gemeinsame Ausführung eines grösseren Projekts. Im ARGE-Vertrag regeln die Parteien ihre Pflichten im Innenverhältnis (d.h. untereinander) und im Aussenverhältnis (d.h. gegenüber dem Auftraggeber).

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Die ARGE ist eine einfache Gesellschaft. Die Gesellschafter haften für die Erfüllung des Vertrages gegenüber dem Auftraggeber solidarisch. Die ARGE besteht für die Dauer eines Projekts und wird nach seiner Beendigung wieder aufgelöst. Aufgrund meiner Praxiserfahrung als Anwalt für Vertragsrecht weiss ich, welche Regelungen bei der gemeinsamen Ausführung eines Projekts nötig sind.

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Aufhebungsvertrag

Durch einen Aufhebungsvertrag wird ein bestehendes Vertragsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien aufgehoben. Jeder Vertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst werden. Eine grosse Bedeutung kommt dem Aufhebungsvertrag bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen als Alternative zur Kündigung zu.

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Die Aufhebung eines Vertrages im gegenseitigen Einvernehmen dient der Rechtssicherheit. Im Aufhebungsvertrag werden in der Regel auch sämtliche Beendigungsmodalitäten festgehalten. Als Anwalt für Vertragsrecht weiss ich, dass die einvernehmliche Auflösung eines Vertrages oftmals die beste Lösung ist, insbesondere in verworrenen Konfliktsituationen.

Auftrag und Dienstleistungsvertrag

Beim Auftrag verpflichtet sich der Beauftrage, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste im Interesse des Auftraggebers zu besorgen. Im Geschäftsalltag sind Auftragsverhältnisse von grösster Relevanz. Aufträge kommen in vielen Bereichen vor (z.B. Beratervertrag, Treuhandvertrag, Dienstleistungen der freien Berufe, wie Ärzte, Architekten, Anwälte und Steuerberater).

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Im Rahmen der Treuepflicht muss ein Beauftragter die Interessen seines Auftraggebers wahren. Dabei ist er an die Weisungen, die ihm der Auftraggeber erteilt, grundsätzlich gebunden. Als Anwalt für Vertragsrecht gestalte ich regelmässig massgeschneiderte Aufträge und weiss, worauf es bei der Vertragsgestaltung ankommt.

Darlehensvertrag

Beim Darlehen verpflichtet sich der Darlehensgeber zur Übertragung des Eigentums an vertretbaren Sachen (in der Regel Geld). Der Darlehensnehmer ist im Gegenzug zur Rückerstattung von Sachen der gleichen Art und Menge verpflichtet. Im Geschäftsalltag spricht man in diesem Zusammenhang auch von Kreditgeschäften.

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Im üblichen Geschäftsverkehr ist der Darlehensnehmer zur Leistung von Darlehenszinsen verpflichtet. Das wichtigste Kreditgeschäft stellt der Hypothekarkredit dar, ein Darlehen, bei dem eine Immobilie als Sicherheit dient. Hierzu werden Grundpfandrechte vereinbart. Als Anwalt für Vertragsrecht erstelle und prüfe ich Darlehensverträge aller Art.

Entwicklungsvertrag

Der Entwicklungsvertrag stellt einen Werkvertrag dar, bei dem der Unternehmer die Lieferung eines Entwicklungsergebnisses schuldet, welches bestimmten Kriterien genügen muss. Als Anwalt für Vertragsrecht habe ich zahlreiche Verträge im Zusammenhang mit der Entwicklung industrieller Produkte, aber z.B. auch Software, erstellt.

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Zentrale Themen sind regelmässig die Spezifikation des Entwicklungsgegenstandes, der Zeitplan mit Meilensteinen, die Rechte am Entwicklungsergebnis und die Rechte des Bestellers bei Mängeln des Entwicklungsergebnisses. Aufgrund meiner Erfahrung kann ich Sie beim Abschluss von Entwicklungsverträgen umfassend beraten.

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Fachhändlervertrag

Der Fachhändlervertrag ist ein Vertriebsvertrag, der dem Absatz von Waren dient. Dabei übernimmt der Fachhändler als selbständiger Gewerbetreibender und Vertriebspartner die Aufgabe, Waren eines Lieferanten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu vertreiben. Im Gegensatz zum Vertragshändler ist die Einbeziehung des Fachhändlers in die Absatzstruktur des Lieferanten geringer.

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Die Gestaltungsmöglichkeiten von Fachhändlerverträgen sind vielseitig. Als Anwalt für Vertragsrecht bin ich Ihnen bei der Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Fachhändlerverträgen gerne behilflich und kenne den entsprechenden Regelungsbedarf.

Fernabsatzgeschäft

Unter Fernabsatzgeschäfte fallen alle Verträge, die über das Internet, Telefon, Brief, E-Mail, Fax etc. abgeschlossen werden. Kennen Sie sich mit den Gepflogenheiten und rechtlichen Feinheiten aus?

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Meine Anwaltskanzlei in Zürich erstellt gemeinsam mit Ihnen rechtssichere Verträge. Als Rechtsanwalt für Vertragsrecht kümmere ich mich aber auch dann, wenn Sie unberechtigte Rechnungen oder Mahnungen erhalten – so sind Sie immer auf der sicheren Seite.

Franchisevertrag

Ein Franchisevertrag liegt vor, wenn der Franchisegeber einem Franchisenehmer gegen Vergütung das Recht einräumt, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Absatz-, Organisations- oder Marketingstruktur für Waren oder Dienstleistungen zu übernehmen.

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Mit einem Franchisevertrag kann der Franchisegeber ein Vertriebsnetz aufbauen. Der Franchisenehmer profitiert vom Know-how und der Marktposition des Franchisegebers. Im Zusammenhang mit Franchiseverträgen besteht ein erheblicher Regelungsbedarf, bei dem ich Sie als Anwalt für Vertragsrecht gerne berate.

Freistellung

Mit der Freistellung eines Arbeitnehmers verzichtet der Arbeitgeber auf dessen Leistungen während einer bestimmten Zeit, in der Regel zwischen erfolgter Kündigung und Beendigung des Arbeitsvertrages. In meiner langjährigen Praxis als Anwalt für Vertragsrecht habe ich viele Arbeitgeber bei der Freistellung von Arbeitnehmern begleitet.

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Die Freistellung von Arbeitnehmern kann einseitig angeordnet, aber auch vertraglich vereinbart werden. Wird sie vertraglich vereinbart, ist sie oftmals Bestandteil eines Aufhebungsvertrages. Weil die Freistellung eine Form des Annahmeverzugs seitens des Arbeitgebers darstellt, behält der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Lohnanspruch.

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Fusion

Die Fusion ist ein Zusammenschluss von Gesellschaften. Dabei wird zwischen Absorptions- und Kombinationsfusion unterschieden. Bei der Absorptionsfusion übernimmt die eine Gesellschaft die andere, wogegen sich bei der Kombinationsfusion die Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft zusammenschliessen.

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In meiner langjährigen Praxis als Anwalt für Vertragsrecht in Zürich habe ich mehrere Fusionen zwischen mittelständischen Unternehmen begleitet. Die Fusion bedingt einen Fusionsvertrag zwischen den beteiligten Gesellschaften. Für bestimmte Arten von Fusionen sieht das Fusionsgesetz Erleichterungen vor; diese sind v.a. in Konzernverhältnissen von Bedeutung.

Generalunternehmervertrag

Generalunternehmerverträge sind im Bauwesen, aber auch in der Industrie, von grosser Bedeutung. Der Generalunternehmervertrag ist ein Werkvertrag zwischen dem Generalunternehmer und dem Auftraggeber, der die Herstellung und Lieferung eines Werks regelt. Für Teilleistungen beauftragt der Generalunternehmer wiederum Subunternehmer.

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Der Generalunternehmer übernimmt gegenüber dem Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Herstellung und Lieferung des Werks. Dadurch wird der Auftraggeber von der Aufgabe befreit, die zu erbringenden Teilleistungen zu koordinieren und mit den betreffenden Unternehmern eigene Werkverträge zu schliessen.

Geschäftsfähigkeit

Nicht jede Person ist uneingeschränkt geschäftsfähig und manchmal ist nicht auf dem ersten Blick erkennbar, ob die Geschäftsfähigkeit vorliegt. Sie sind sich unsicher?

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Geschäftsunfähige Personen können in der Regel keine Verträge kündigen oder schliessen. Sollten Sie die Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners anzweifeln, dann lassen Sie den Fall von einem Anwalt für Vertragsrecht prüfen und vergewissern Sie sich, ob der Vertrag rechtlich bindend ist.

Geschäftsübertragungen

Bei einer Geschäftsübertragung werden Aktiven und ggf. auch Passiven eines Betriebs auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Übertragbar sind nicht dabei nur einzelne Aktiven und Passiven, sondern auch ganze Rechtsbeziehungen. Als Anwalt für Vertragsrecht verfüge ich über langjährige Erfahrung bei der Gestaltung und Verhandlung von Betriebsübertragungsverträgen.

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Mit dem Fusionsgesetz wurde die sog. Vermögensübertragung eingeführt. Die Übertragung der Vermögenspositionen erfolgt dabei in einem einzigen Akt (Universalsukzession). Kernelement ist der Übertragungsvertrag zwischen dem übertragenden und dem erwerbenden Unternehmen. Die Vermögensübertragung wird mit der Eintragung im Handelsregister wirksam.

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Gründungen, Liquidationen

Als Anwalt für Vertragsrecht berate ich Sie bei der Gründung (und Liquidation) von Gesellschaften (z.B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), aber auch von Stiftungen und Vereinen mit Sitz in der Schweiz. Dabei organisiere ich sämtliche Schritte von der Gründung bis zur Eintragung im Handelsregister.

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Zentrales Dokument einer Gesellschaft sind deren Statuten. Für die Statuten hat der Gesetzgeber Mindestanforderungen vorgeschrieben. In die Statuten gehören Firmenname, Sitz und Zweck der Gesellschaft sowie Höhe des Grundkapitals (Aktienkapital, Stammkapital) und des darauf einbezahlten Betrags jedes Gesellschafters.

Hardware-Kaufvertrag

Der Hardware-Kaufvertrag regelt die käufliche Übernahme von Hardware zu Eigentum. Unter Hardware versteht man alle IT-Geräte, insbesondere Computer und deren Komponenten aber auch Eingabegeräte, wie Tastatur, sowie Festplatten, Drucker und Scanner. Der Kauf von Hardware stellt einen alltäglichen IT-Beschaffungsvorgang dar.

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Die Beschaffung von Hardware untersteht grundsätzlich dem Kaufrecht. Zentral sind die Regelungen zur Mängelhaftung des Verkäufers. Als Anwalt für Vertragsrecht kenne ich den Regelungsbedarf bei der Beschaffung von Hardware und verfüge über einschlägige Erfahrung bei der Erstellung und Prüfung solcher Verträge.

Joint-Venture-Vertrag

Joint Ventures sind Gemeinschaftsunternehmen, also Unternehmen, an denen mehrere Personen beteiligt sind. Bei Corporate Joint Ventures errichten die Gründer eine neue Gesellschaft oder sie erwerben gemeinsam eine bestehende Gesellschaft. Im Gegensatz zum Konsortium ist ein Joint Venture auf eine dauerhafte Zusammenarbeit angelegt.

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Der Joint-Venture-Vertrag ist die Grundvereinbarung, in welcher die Parteien u.a. Gründung, Finanzierung, Organisation, Willensbildung, Lösung von Pattsituationen und Beendigungsmodalitäten regeln. In meiner langjährigen Praxis als Anwalt für Vertragsrecht habe ich zahlreiche Joint-Venture-Verträge erstellt und geprüft.

Kaufvertrag

Der Kaufvertrag ist der am häufigsten geschlossenen Vertrag im Geschäftsverkehr. Der Verkäufer verpflichtet sich dabei, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer verpflichtet sich zur Bezahlung des Kaufpreises. Als Anwalt für Vertragsrecht berate ich Sie bei allen Arten von Kaufverträgen.

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Zu den verschiedenen Arten des Kaufs gehören z.B. der Kauf von beweglichen Sachen, Immobilien, Forderungen oder Immaterialgüterechten, der Sukzessivlieferungskauf oder der Kauf auf Abruf. Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass der Kaufgegenstand keine Mängel hat, die seinen Wert oder seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben.

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Konsortialvertrag

Ein Konsortium ist ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich und wirtschaftlich selbständig bleibender Unternehmen zur zeitlich begrenzten Durchführung eines vereinbarten Geschäftszwecks. Im Konsortialvertrag regeln die Parteien ihre Pflichten im Innenverhältnis und im Aussenverhältnis.

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Konsortien (auch Contractual Joint Ventures genannt) werden gebildet, wenn das Auftrags- oder Geschäftsvolumen für ein einzelnes Unternehmen zu gross ist. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um einfache Gesellschaften, also vertragliche Bindungen von zwei oder mehr Unternehmen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln.

Leasingvertrag

Der Leasingvertrag besteht in der Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zur freien Nutzung für eine bestimmte Zeit. Für die Nutzung entrichtet der Leasingnehmer den Leasingzins, der in Teilleistungen zu erbringen ist. Im Gegensatz zum Mieter trägt der Leasingnehmer die Gefahr und hat für die Erhaltung der Sache aufzukommen.

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Der Leasingvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Es handelt sich um einen gemischten Vertrag mit Elementen von Kauf, Miete und Auftrag. Als Anwalt für Vertragsrecht berate ich Sie bei allen Arten von Leasingverträgen (z.B. Investitionsgüterleasing, Konsumgüterleasing).

Liefervertrag

Beim Liefervertrag ist der Lieferant zur Lieferung einer Sache verpflichtet, der Besteller zur Bezahlung des Preises. Der Begriff „Liefervertrag“ wird in der Praxis sehr häufig verwendet; im Gesetz ist der Liefervertrag jedoch nicht geregelt. Je nachdem untersteht der Liefervertrag den Regeln des Kauf- und/oder Werkvertrages.

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In der Praxis weit verbreitet sind auch sog. Rahmenlieferverträge, mit denen die Parteien die Konditionen für künftige Lieferungen regeln. Als Anwalt für Vertragsrecht kenne ich den Regelungsbedarf bei Lieferverträgen bestens – sowohl beschaffungs- als auch vertriebsseitig.

Lizenzvertrag

Lizenzverträge spielen im Bereich des Immaterialgüterrechts eine wichtige Rolle. Im Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber dazu, dem Lizenznehmer das Nutzungsrecht an einem Immaterialgut (z.B. Marke, Patent, Design, Urheberrecht) oder an Know-how zu gewähren. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Bezahlung einer Lizenzgebühr.

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Der Lizenzvertrag ist gesetzlich nicht geregelt; er enthält Elemente von Miete, Auftrag, Kauf und einfacher Gesellschaft. In meiner langjährigen Praxis als Anwalt für Vertragsrecht habe ich zahlreiche Lizenzverträge erstellt und kenne die Fallstricke, die es zu vermeiden gilt.

Maklervertrag

Durch den Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Makler ein Entgelt (erfolgsabhängige Provision) zu bezahlen, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Vertrags führt. Im Gegensatz zum Agenten ist der Makler nicht dauernd, sondern nur in bestimmten Angelegenheiten für den Auftraggeber tätig.

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Maklerverträge sind in der Praxis von grosser Bedeutung, z.B. bei der Vermittlung von Immobilien- oder Industriegeschäften. Aufgrund meiner Erfahrung als Anwalt für Vertragsrecht kenne ich den Regelungsbedarf und weiss, dass es u.a. darauf ankommt, die Entstehung des Anspruchs auf die Maklerprovision und deren Fälligkeit präzise zu regeln.

Nichtigkeitsgrund

Sie haben den Verdacht, einen ungültigen Vertrag abgeschlossen zu haben? Ein Vertrag kann dann als nichtig angesehen werden, wenn eine Willenserklärung nichtig ist.

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Eine Willenserklärung ist dabei die Mitteilung seines Willens mit dem Ziel, ein Rechtsverhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um ein Scheingeschäft handelt oder der Vertrag von einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossen wurde. Sie denken, dass ein Nichtigkeitsgrund vorliegt? Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie mich als Ihren Experten für Vertragsrecht.

Personalverleih

Beim Personalverleih überlässt ein Arbeitnehmer einem Einsatzbetrieb Mitarbeiter, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse abtritt. Der Personalverleih unterliegt strengen Vorschriften und ist bewilligungspflichtig, wenn Mitarbeiter gewerbsmässig überlassen werden. Der Personalverleih vom Aus­land in die Schweiz ist nicht gestattet.

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Als Anwalt für Vertragsrecht kann ich Sie im Rahmen des Personalverleihs bestens beraten. Ich kenne die diesbezüglichen Risiken und weiss, in welchen Fällen die Verleihtätigkeit bewilligungspflichtig ist.

Planervertrag

Durch einen Planervertrag verpflichtet sich ein Planer (Architekt, Bauingenieur oder Bauleiter) zur Erbringung einer Planerleistung in Bezug auf ein Bauvorhaben. Gegenstand von Planerleistungen sind z.B. die Erstellung von Plänen oder Kostenvoranschlägen oder die Überwachung von Bauarbeiten.

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Parteien eines Planervertrages sind im Normalfall der Bauherr, welcher ein Bauvorhaben in Angriff nehmen möchte, und der Planer. Denkbar sind auch Planergemeinschaften, die sich in einem Gesellschaftsverhältnis zusammenschliessen. Als Anwalt für Vertragsrecht kenne ich den diesbezüglichen Regelungsbedarf.

Projektvertrag

Der Projektvertrag regelt die Durchführung eines bestimmten Projekts und ist gesetzlich nicht geregelt. Bedeutung kommt ihm z.B. im IT-Recht zu. IT-Projektverträge regeln verschiedene Projektphasen, wie Projektanalyse, Zieldefinition, Lösungskonzept, Beschaffung von Hard- und Software, Systemintegration und –konfiguration, Pilotversuch und Rollout.

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Bei Projekten handelt es sich um zeitlich befristete, in der Regel komplexe Aufgaben. Aufgrund der Einmaligkeit und der Komplexität von Projekten liegt zu Beginn oftmals kein vollständig festgelegter Projektablauf vor. Als Anwalt für Vertragsrecht weiss ich, dass ein Projektvertrag den Besonderheiten des betreffenden Projekts Rechnung tragen sollte.

Rücktritt

Sie sind mit einem Vertrag unzufrieden und denken über den Rücktritt nach?

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Dann wenden Sie sich an mich als Anwalt für Vertragsrecht in Zürich und ich prüfe gemeinsam mit Ihnen, unter welchen Umständen ein Rücktritt möglich ist.

Sacheinlagevertrag

Bei der Gründung von Gesellschaften kann die von den Gesellschaftern zu leistende Kapitaleinlage in bar oder in Form von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen erfolgen; letzteres nennt man Sacheinlage. Mit dem Sacheinlagevertrag vereinbaren ein oder mehrere Gesellschafter als Sacheinleger und eine sich in Gründung befindende Gesellschaft die Leistung einer Sach- statt Bareinlage.

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Gründungen durch Sacheinlagen unterliegen qualifizierten Voraussetzungen, weil das Risiko besteht, dass die eingebrachten Sachen überbewertet sind und daher das als Haftungssubstrat dienende Grundkapital nur scheinbar vollständig liberiert ist. Die Gründer haben daher einen schriftlichen Gründungsbericht samt Prüfungsbestätigung zu erstatten.

Schadenersatz

Sie möchten Schadenersatz geltend machen und benötigen dafür einen starken und versierten Partner?

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Meine Kanzlei in Zürich steht Ihnen zur Seite und schätzt die Chancen sowie die Höhe des Schadenersatzes für Sie ein.

Software-Entwicklungsvertrag

Der Software-Entwicklungsvertrag ist ein Entwicklungsvertrag, worin sich der Entwickler zur Erstellung eines Computerprogramms (Software) nach den Vorgaben des Bestellers verpflichtet. Weil ein im Voraus bestimmtes oder bestimmbares Ergebnis geschuldet ist, handelt es sich um einen Werkvertrag. Entsprechend ist die präzise Umschreibung des Ergebnisses wichtig.

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Wie bei anderen Werkverträgen hat der Unternehmer, insbesondere im Rahmen der Sachgewährleistung, die Konsequenzen zu tragen, falls das Entwicklungsergebnis nicht den Vorgaben entspricht. Wird kein bestimmtes Entwicklungsergebnis versprochen, sondern lediglich ein Tätigwerden für den Kunden, liegt kein Werkvertrag, sondern ein Auftrag vor.

Software-Lizenzvertrag

Computerprogramme (Software) sind Werke im Sinne des Urheberechts und geniessen folglich urheberrechtlichen Schutz. Mit dem Software-Lizenzvertrag räumt der Rechteinhaber (Lizenzgeber) dem Kunden (Lizenznehmer) das Recht ein, die betreffende Software in einem bestimmten (z.B. auf gewisse Anwendungen beschränkten) Umfang zu nutzen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich zur Bezahlung der Lizenzgebühr.

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Als Anwalt für Vertragsrecht weiss ich, dass der präzisen Umschreibung des jeweiligen (z.B. in sachlicher, geografischer oder persönlicher Hinsicht beschränkten) Nutzungsumfangs eine grosse Bedeutung zukommt. Klare Bestimmungen sind sehr wichtig. Insbesondere sollten Vertragsgegenstand, Leistungsumfang und Kosten möglichst präzise formuliert sein.

Software-Pflegevertrag

Durch einen Software-Pflegevertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer, Software zu pflegen, z.B. die Betriebsbereitschaft der Software sicherzustellen, die Software zu aktualisieren (Updates), Fehlermeldungen zu prüfen und einen Auskunftsdienst (Hotline) bereitzustellen. Welche Leistungen im Einzelfall vereinbart werden, richtet sich in der Regel danach, ob es sich um Standardsoftware oder Individualsoftware handelt.

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In diesem Zusammenhang ist es u.a. wichtig, die zahlreichen Mitwirkungspflichten des Kunden möglichst präzise zu regeln, denn der Kunde muss die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Auftragnehmer seine Leistungen überhaupt erbringen kann. Aus meiner Praxis als Anwalt für Vertragsrecht weiss ich, dass es diesbezüglich häufig Differenzen gibt.

Spaltungen

Das Gesetz definiert die Spaltung als Übertagung von Vermögensteilen auf eine oder mehrere Gesellschaft(en) gegen Gewährung von Anteilsrechten dieser übernehmenden Gesellschaft(en) an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft. Bei der Aufspaltung wird die übertragende Gesellschaft aufgelöst, bei der Abspaltung bleibt sie bestehen.

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Als Anwalt für Vertragsrecht weiss ich, dass das Verfahren bei einer Spaltung demjenigen einer Fusion gleicht, denn die Spaltung (Demerger) ist eine Art umgekehrte Fusion (Merger). In der Schweiz sind Fusion und Spaltung im Fusionsgesetz geregelt. Neben Fusion und Spaltung regelt dieses auch die Vermögensübertragung und Umwandlung (Änderung der Rechtsform).

Statuten, Urkunden

Die Statuten sind das zentrale Dokument einer Gesellschaft, eine Art Verfassung. Der zwingend notwendige Inhalt der Statuten wird durch das Gesetz festgelegt. Stellt das Handelsregisteramt fest, dass eine Statutenbestimmungen zwingendem Recht widerspricht, so weist es sie zurück. Aufgrund meiner Erfahrung als Anwalt für Vertragsrecht weiss ich, dass es oft sinnvoll ist, die Statuten einer Vorprüfung zu unterziehen.

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Das Grundsatzdokument einer Stiftung ist deren Urkunde. Sie darf nur ausnahmsweise unter strengen Voraussetzungen abgeändert werden, denn im Gegensatz zu einer Gesellschaft (z.B. AG, GmbH) ist die Stiftung ein starres Gebilde. Die Stiftungsurkunde kann daher nach Errichtung der Stiftung weder vom Stifter noch vom Stiftungsrat abgeändert werden.

Stellvertretung

Bei der Stellvertretung geht es um das Handeln für einen anderen (z. B. Vertragsschluss). Die Vertretungsmacht setzt entweder eine vorausgehende Ermächtigung oder eine nachträgliche Genehmigung des Vertretenen voraus. Sie haben Fragen zur rechtssicheren Stellvertretung?

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Ziel ist es, die Rechtswirkungen des vom Vertreter ausgelösten Handels in der Person des Vertretenen entstehen zu lassen. Sie möchten sich von einer anderen Person vertreten lassen? Als Rechtsanwalt für Vertragsrecht in Zürich stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Unternehmenskaufvertrag (Asset Deal)

Im Gegensatz zum Aktienkaufvertrag (Share Deal) bezweckt der Unternehmenskauf nicht den Erwerb von Aktien der betreffenden Gesellschaft, sondern deren Vermögen mit den dazugehörigen Aktiven, Passiven und Verträgen. Entsprechend spricht man beim Kauf eines Unternehmens von Asset Deal oder Asset Purchase.

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Für den Asset Deal verwendet man auch die Begriffe Geschäftsübernahme oder Betriebsübernahme. Als Anwalt für Vertragsrecht weiss ich, dass das der Asset Deal in der Praxis ebenfalls eine wichtige Rolle spielt. Er kommt v.a. dort in Frage, wo nur bestimmte Aktiven oder Passiven (oder ausschliesslich Aktiven) erworben werden sollen. Ein Asset Deal kann auch in Form der sog. Vermögensübertragung durchgeführt werden.

Vertragsabschluss

Damit es zu einem Vertragsabschluss kommt, muss ein Angebot verbindlich angenommen werden. Aber nicht immer ist dieser Vorgang eindeutig.

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Oft entstehen Unklarheiten darüber, ob es zu einem verbindlichen Vertragsabschluss gekommen ist. Seien Sie auf der sicheren Seite und lassen Sie sich von mir als Anwalt für Vertragsrecht beraten.

Vertragsfreiheit

Unter Vertragsfreiheit versteht man die Freiheit, innerhalb der Schranken des Gesetzes zu entscheiden, mit wem und mit welchem Inhalt man einen Vertrag abschliessen will.

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Die Abschluss- und Partnerwahlfreiheit gehört zu den Grundprinzipien der Vertragsfreiheit in der Schweiz. So weit gefasst dies ist: Es gibt jedoch rechtliche Einschränkungen, die ich Ihnen als Rechtsanwalt gerne erläutere.

Vertragsverhandlungen

Dem Abschluss eines Vertrages gehen in der Regel mehr oder weniger intensive Vertragsverhandlungen voraus. Dabei wägt jede Partei die Chancen und Risiken eines Vertragsschlusses sorgfältig ab und versucht, das für sie beste Ergebnis zu verhandeln. Letztlich braucht es aber einen Kompromiss oder, anders ausgedrückt, übereinstimmende Willenserklärungen, damit ein Vertrag zustande kommt.

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Als Anwalt für Vertragsrecht in Zürich berate ich Sie nicht nur bei der Ausarbeitung und Prüfung von Verträgen, sondern begleite sie in allen Phasen der Vertragsverhandlung. Erfolgreiches Verhandeln setzt eine professionelle Vorbereitung von Verhandlungsgesprächen, gute Argumente, vertrauensbildende Massnahmen und Kompromissbereitschaft voraus.

Vertragsverletzung

Wenn eine Partei einer oder mehreren Verpflichtungen aus einem Vertrag nicht nachkommt, dann liegt offiziell eine Vertragsverletzung vor. Sie stehen vor dieser Problematik?

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Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Vertragsverletzung zu Ihren Ungunsten begangen wurde, dann kontaktieren Sie mich als Anwalt für Vertragsrecht und wir sehen uns die vertraglichen Vereinbarungen gemeinsam an.

Vertriebsvertrag

Beim Vertriebsvertrag verpflichtet sich der Vertriebspartner als selbständiger Gewerbebetreibender in eigenem Namen und auf eigene Rechnung Waren eines anderen Unternehmens zu vertreiben, d.h. anzubieten und zu veräussern. Die Gestaltungsmöglichkeiten von Vertriebsverträgen sind vielfältig. Klassische Vertriebsverträge sind der Fachhändler- und Vertragshändler- oder Alleinvertriebsvertrag.

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Als Anwalt für Vertragsrecht bin ich Ihnen bei der Erstellung, Prüfung und Verhandlung von Vertriebsverträgen gerne behilflich und kenne den entsprechenden Regelungsbedarf.

Vollmacht

Mit einer Vollmacht (Power of Attorney) ermächtigt der Vollmachtgeber eine bestimmte Person zur Stellvertretung, also dazu, im Namen des Vollmachtgebers zu handeln. Die Vollmacht ist also die Ermächtigung, im Namen eines anderen (des Vertretenen) Rechtshandlungen vorzunehmen, z.B. Erklärungen abzugeben oder Verträge zu schliessen.

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Wichtig ist es, das Geschäft oder die Angelegenheiten, zu deren Vornahme der Vertretene ermächtigt ist, möglichst präzise zu umschreiben. Unterschieden wird zwischen Spezialvollmacht (Vollmacht für ein bestimmtes Geschäft) und Generalvollmacht (Vollmacht für sämtliche möglichen Geschäfte). Als Anwalt für Vertragsrecht berate ich Sie bei der Erstellung und Prüfung von Vollmachten aller Art.

Werkvertrag

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmen zur Herstellung und Lieferung eines Werks und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. Im Gegensatz zum Auftrag steht beim Werkvertrag nicht das sorgfältige Tätigwerden im Vordergrund, sondern die Erzielung eines bestimmten Erfolgs. In meiner Praxis als Anwalt für Vertragsrecht habe ich mit ganz unterschiedlichen Werkverträgen zu tun.

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Als Beispiele für Werkverträge seien genannt: Bauwerkverträge, Werklieferverträge, Entwicklungsverträge, Wartungsverträge, Montageverträge, Reparaturverträge. Der Unternehmer hat grundsätzlich für Mängel seines Werks einzustehen. Entsprechend hat der Besteller Mängel- bzw. Gewährleistungsrechte, falls das Werk mangelhaft ist.

Zusammenarbeitsvertrag

Der Begriff Zusammenarbeitsvertrag oder Kooperationsvertrag wird in der Praxis häufig verwendet, ist im Gesetz jedoch nicht definiert. Im Zusammenarbeitsvertrag verpflichten sich zwei oder mehrere Parteien zur Vornahme von Handlungen im Hinblick auf einen bestimmten Zweck, ohne dabei eine Gesellschaft eingehen zu wollen. Die Leistungen jeder Partei sind voneinander unabhängig, ergeben jedoch ein Ganzes.

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Die kooperierenden Parteien streben die fallweise, projektbezogene Zusammenarbeit mit einem gemeinsamen Zweck an. Sie bleiben dabei rechtlich und wirtschaftlich selbständig und treten weiterhin in eigenem Namen auf. Die Gründe für die Zusammenarbeit können vielseitig sein (z.B. Zusammenwirken in einer bestimmten Sache, um Fähigkeiten oder Kapazitäten zu ergänzen, Chancen zu erhöhen oder Risiken zu vermindern).

Andreas Mathys, Rechtsanwalt in Zürich
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