Anwalt für Baurecht in Zürich

Anwaltskanzlei für privates und öffentliches Baurecht

Im Baurecht kollidieren oft die unterschiedlichsten Interessen, die bei privaten Bauvorhaben nicht selten von starken emotionalen und finanziellen Belastungen begleitet werden. Grund genug, den professionellen Rat eines Anwalts für Baurecht in Zürich zu suchen. Das herbeigewünschte eigene Haus in Zürich entpuppt sich als Mängelobjekt oder Handwerker halten sich nicht an die Verträge? In solchen Momenten stehe ich Ihnen als Anwalt für Baurecht als Ansprechpartner zur Seite.

Als erfahrener Rechtsanwalt für Baurecht in Zürich berate ich Sie in allen Belangen des öffentlichen und privaten Baurechts. In meiner Anwaltskanzlei für Baurecht in Zürich unterstütze ich als Bauanwalt meine Mandanten bei sämtlichen Entscheidungsabläufen, wie zum Beispiel Prüfung von Verträgen vor deren Abschluss, Fragen zum Immobilienrecht, Begleitung während Baubewilligungsverfahren sowie baubegleitende Betreuung der Bauherrschaft zur Vermeidung von langwierigen Prozessen im Zusammenhang mit Nachträgen und Baumängeln.

Meine Anwaltskanzlei in Zürich verfügt über langjährige Erfahrung in der Vertragsgestaltung bei Kauf, Verkauf und Vermittlung von Industrie-, Gewerbe- und Wohnliegenschaften. Ebenfalls im Bereich des Umweltrechts (Altlasten, Abfällen, Asbest, Radon usw.) biete ich meiner Klientschaft als Bauanwalt professionelle Unterstützung an. Zu meinen bevorzugten Arbeitsgebieten gehören ausserdem Fragen aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Immobilienrecht, dem Submissionsrecht sowie dem Enteignungsrecht.

Weiterlesen »

Insbesondere Architekten-, General- und Totalunternehmerverträge stellen komplexe Vertragskonstrukte dar. Aus diesem Grund macht es Sinn, solche Verträge im Vorfeld durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Baurecht im Detail prüfen zu lassen. Damit können Interessenskonflikte und nachteilige Klauseln durch einen professionellen Bauanwalt frühzeitig eliminiert werden.

Ein häufiger Trugschluss ist beispielsweise, dass der Architekt die Verantwortung für den ganzen Bau und die Kosteneinhaltung übernimmt. Das ist nur bedingt richtig: Wer sich komplett absichern möchte, schliesst besser einen Vertrag mit einem Generalunternehmer ab. Soll zudem die Planung übernommen werden, ist ein Totalunternehmervertrag bezüglich Kostensicherheit und Mängelmanagement das Mittel der Wahl. Als Ihr Rechtsanwalt für Baurecht in Zürich berate ich Sie im Zusammenhang mit solchen Verträgen, aber auch bei Fragen rund um das Immobilienrecht jederzeit gerne.

Weiterlesen »

Der Schwerpunkt meiner Kanzlei liegt in der Vertretung von:

  • Geschäfts- und Privatkunden als Grundeigentümer
  • Bauherren
  • Vermieter
  • Mieter
  • Investoren

Wenn Sie möchten, vereinbaren Sie einfach einen Termin mit meiner Anwaltskanzlei und holen Sie sich kompetente und erfahrene Unterstützung von Ihrem Rechtsanwalt für Baurecht in Zürich.

Möchten Sie mich sprechen?

Nutzen Sie die
telefonische Ersteinschätzung

044 5041000

Themen im Baurecht

Architektenhaftpflicht

Haben Sie eine Haftpflichtversicherung? Das ist für Sie als Architekt und Ingenieur besonders wichtig, da Sie durch mögliche Fehlberatung ein erhöhtes Risiko eingehen, Vermögensschäden anzurichten. Häufig treten Fragen auf, weshalb es sinnvoll ist, einen erfahrenen Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Baurecht einer Kanzlei in Zürich zu beauftragen.

Weiterlesen »

Sollten Sie als Architekt Probleme mit Ihrer Haftpflichtversicherung haben und einen Experten suchen, der Ihnen Ihre Haftungsfragen beantwortet – als Anwaltskanzlei für Immobilienrecht in Zürich kennen ich mich gut mit den Schwierigkeiten der Architektenhaftpflicht aus und berate und vertrete Sie gern.

Architektenvertrag

Mit dem Architektenvertrag (wird auch Architekturvertrag genannt) beauftragt der Bauherr eines Gebäudes einen selbstständig erwerbenden Architekten mit sämtlichen Architekturleistungen, die für die Erstellung des Bauwerkes notwendig sind. Oft ist er jedoch eine Mischung unterschiedlicher Vertragselemente, die detailliert geprüft werden sollten.

Weiterlesen »

Möglich ist nämlich auch die Beauftragung von Teilleistungen wie Planungen, Projektierung, Vergaben, Bauleitung etc. In der Regel ist der Architektenvertrag ein gemischtes Vertragsverhältnis, da er werkvertragliche und auftragsrechtliche Elemente vereint.

Architektur-Urheberrecht

Als Architekt möchten Sie Ihr geistiges Eigentum an Ihrer architektonischen Leistung schützen lassen? Das ist nicht trivial und kann oft zu Problemen führen.

Weiterlesen »

Fragen Sie mich als Anwalt in Zürich und sprechen Sie mich auch zum Thema Designrecht (Fassadenschutz, Innendesign etc.) sowie zum Markenrecht beim Gebäude-Branding an.

Baugenehmigung

Grundsätzlich sind in der Schweiz alle Bauten, die eine feste Verbindung mit dem Boden aufweisen, bewilligungspflichtig. Eingereicht wird das Baugesuch bei der Gemeindeverwaltung. In einem Baubewilligungsverfahren wird nun die Übereinstimmung des Projekts mit den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts sowie den übrigen massgeblichen Vorschriften des öffentlichen Rechts überprüft. Aber dies kann einige Fallstricke beinhalten.

Weiterlesen »

In erster Linie muss das Bauprojekt der betroffenen Nutzungszone der Gemeinde entsprechen. Wenn das Bauvorhaben den geltenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bestimmungen genügt, wird eine Baubewilligung erteilt. Möchten Sie eine Baugenehmigung beantragen? Sie haben Fragen und benötigen Rechtstipps? Gerne unterstütze ich Sie als Rechtsanwalt für Baurecht in Zürich.

Möchten Sie mich sprechen?

Nutzen Sie die
telefonische Ersteinschätzung

044 5041000

Baumängel und Bauschäden

Sie sind Bauherr und es zeigen sich bei der Ausführung der Bauwerksleistung Mängel? Wussten Sie, dass in der Schweiz pro Wohneinheit im Schnitt 15 Baumängel festgestellt werden? Egal, ob Risse im Putz, Schimmelbildungen oder Feuchteeinbrüche, fehlerhafte Abdichtungen und Anschlüsse – diese Mängel kosten Nerven und bares Geld.

Weiterlesen »

Werden Mängel bei der Bauabnahme oder später entdeckt, so sind je nach Art des Werk- oder Kaufvertrages Rügefristen zu beachten, während die Mängel dem Ersteller schriftlich angezeigt und dieser zur Behebung aufgefordert werden muss. Kontaktieren Sie meine Anwaltskanzlei in Zürich. Auch, wenn Sie Bauunternehmer sind und Ihre Nachunternehmer mangelhaft gearbeitet haben, prüfe ich als Rechtsanwalt für Baurecht Ihre Ansprüche gegenüber Ihren Vertragspartnern und berate Sie bei dem Vorgehen, die Mängelbeseitigung fachgerecht durchzusetzen.

Baurecht

Ein Grundstück im Baurecht ist keine Seltenheit und bedeutet vereinfacht: ein Eigenheim auf fremden Boden. Ein Baurecht gibt dem Baurechtsnehmer also die Möglichkeit, ein Stück Land während einer sehr langen, aber zeitlich befristeten Zeitdauer zu nutzen, ohne Eigentümer des Grundstücks zu werden. Das Bauwerk – z. B. ein Einfamilienhaus oder auch eine Eigentumswohnung – wird auf einem fremden Grundstück errichtet und gehört dann dem Erbauer, das Land / der Boden, auf dem es steht, weiterhin dem Grundeigentümer. Aber es gibt wichtige Unterschiede in den unterschiedlichen Baurechtsmodellen, die Sie kennen sollten.

Weiterlesen »

Damit diese langfristige Bindung für beide Partner positiv ist und kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auftritt, sind die Wahl des Baurechtsmodells und die Vertragsausgestaltung von grosser Bedeutung. Ihr Anwalt für Baurecht in Zürich regelt gemeinsam mit Ihnen die Dauer des Baurechts, die Höhe und den Anpassungsmechanismus des Baurechtszinses sowie die Heimfallregelung. Eine fachmännische Rechtsberatung sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden, denn nicht immer ist das Baurecht die kostengünstigere Variante im Vergleich zu einem Kauf. Beim Baurecht wird in eine reine Dienstbarkeit und in das Baurecht in Form eines Grundstücks unterteilt.

Baurecht als Dienstbarkeit

Beim Baurecht als Dienstbarkeit besteht das Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude/Bauwerk zu errichten. Aber wie lange gilt dieses Recht und was ist, wenn Sie das Haus vererben möchten?

Weiterlesen »

Dieses Recht ist grundsätzlich vererb- und übertragbar und es dauert mindestens 30 und längstens 100 Jahre. Fragen Sie jedoch unbedingt einen Anwalt für Baurecht nach den Details zur Dienstbarkeit.

Baurecht in Form eines Grundstücks

Beim Baurecht in Form eines Grundstückes ist das Grundstück als separate Parzelle im Grundbuch aufgeführt. Der Bauberechtigte hat nun das Recht, über eine Dauer von 30 bis 100 Jahre auf dem Grundstück Gebäude zu errichten. Aber gibt es auch Pflichten als Bauherr?

Weiterlesen »

Auch dieses Baurecht kann vererbt oder übertragen werden. Wie bei allen Dienstbarkeiten, besteht auch hier nicht nur das Recht zu bauen, sondern auch eine Pflicht gegenüber dem Grundstückeigentümer. Als Gegenzug für das Recht auf einer fremden Parzelle zu bauen, bezahlt der Baurechtberechtigte diesem einen Baurechtzins. Fragen Sie mich als Bauanwalt in Zürich nach Details.

Möchten Sie mich sprechen?

Nutzen Sie die
telefonische Ersteinschätzung

044 5041000

Bauvorhaben und Strafrecht

Die Baugrube stürzt ein, eine Mauer kippt um oder ein Lift stürzt ab? Dies sind dramatische Fälle, bei denen das Strafrecht zum Tragen kommt und bei denen Sie unbedingt einen versierten Anwalt an Ihrer Seite haben sollten.

Weiterlesen »

Wenn Architekt, Bauunternehmer und Bauherr vorsätzlich oder fahrlässig bei der Leitung oder Herstellung eines Bauwerkes bzw. eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lassen und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährden. Kontaktieren Sie meine Advokatur in Zürich und vereinbaren Sie einen Termin.

Immobilienrecht

Als Rechtsanwalt in Zürich verfüge ich über fundiertes Expertenwissen zu allen immobilienrechtlichen Fragen des privaten und öffentlichen Rechts. Sie suchen nach der bestmöglichen Finanzierung, Nutzung und Verwertung von Immobilien? Sie träumen vom Eigenheim oder sind Eigentümer und wollen dieses verkaufen?

Weiterlesen »

Meine Kanzlei bietet Ihnen massgeschneiderte Lösungen und prüft Ihre Verträge auf eventuelle Ungereimtheiten und Fallstricke. Ich unterstütze Sie in allen rechtlichen Belangen und in jeder Phase Ihres Bauprojekts: dem Erwerb, der Projektphase, der Realisierung sowie der Verwertungs- und Nutzungsphase.

Nachbarrecht

Beim Nachbarrecht vertritt Sie Ihr Anwalt für Baurecht in Zürich gerne bei der Wahrung Ihrer Interessen. Das Nachbarrecht umspannt dabei die Gesamtheit aller Vorschriften, die den Grundeigentümern bei der Nutzung und Ausübung ihres Eigentums Grenzen auferlegen, damit ein friedliches Nebeneinander ermöglicht wird. Tatsächlich gibt es nicht EIN Nachbarrechtsgesetz.

Weiterlesen »

Das Nachbarrecht besteht aus gesetzlichen Bestimmungen aus dem Zivil- und Öffentlichen Recht und verteilt sich auf zahlreiche Erlasse des Bundes, der Kantone und der Gemeinden. Die nachbarrechtlichen Regeln des Bundes befinden sich in Art. 679 und 684 ff. des Zivilgesetzbuches. Die Bestimmungen dienen dem Schutz der Interessen der einzelnen Grundeigentümer und sind somit in der Regel dispositiver Natur. Das bedeutet, dass die betroffenen Eigentümer die Bestimmungen durch eine Vereinbarung abändern bzw. aufheben können. Wollen die Nachbarn erreichen, dass eine solche Vereinbarung auch für die Rechtsnachfolger gilt, sollte eine Dienstbarkeit eingerichtet werden, die in das Grundbuch eingetragen werden muss.

In vielen Kantonen gibt es zusätzlich ein kantonales Nachbarrecht in den Einführungsgesetzen zum Zivilgesetzbuch. Neben den zivilrechtlichen Bestimmungen bestehen im öffentlichen Recht von Bund, Kantonen und Gemeinden weitere nachbarrechtliche Vorschriften (z. B. Bau- und Abstandsvorschriften), die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurden und somit grundsätzlich zwingender Natur sind.

Beim Nachbarrecht gilt immer eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Das bedeutet, dass jeder verpflichtet ist, bei der Ausübung seines Eigentums sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Das bedeutet, dass alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen (z.B. Rauch, Lärm) verboten sind.

Bedenken Sie immer, dass Sie auch zukünftig und dauerhaft mit Ihren Nachbarn zusammenleben möchten. Vielleicht ist ein gemeinsames anwaltliches Gespräch ein erster Schritt, um eine gemeinsame, für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Sollte dies nicht mehr möglich sein, helfe ich Ihnen als Rechtsanwalt in Zürich, Ihre Positionen durchzusetzen. Auch bei weiteren Baurechtsfragen steht meine Kanzlei Ihnen als Ansprechpartner jederzeit zur Verfügung.

Planervertrag

Ein Planervertrag ist der Oberbegriff für Vereinbarungen zwischen Architekten, Bauingenieuren, General- und Fachplanern etc. und dem Bauherrn im engeren Sinne (Grundeigentümer) oder auch im weiteren Sinne (General- oder Totalunternehmer) zur Erbringung von baubezogenen planerischen Leistungen. Fehlt es jedoch an der Abrede und der Einigung über die zu erbringende Leistung, kommt der Vertrag nicht zustande.

Weiterlesen »

Ein Planvertrag kann die Erstellung von Bauplänen, Kostenvoranschlägen oder auch die bauleiterische Überwachung der Arbeiten sein. Da es für ihn keine Formvorschriften gibt und eine Willensäusserung ausdrücklich oder stillschweigend gilt, kann es leicht zu Streitigkeiten kommen. Lassen Sie sich hierbei anwaltlich durch meine Advokatur in Zürich unterstützen.

Möchten Sie mich sprechen?

Nutzen Sie die
telefonische Ersteinschätzung

044 5041000

Werkvertragsrecht

Mit der Unterschrift unter einem Werkvertrag verpflichtet sich ein Unternehmer (z. B. Maurer, Maler) zur Herstellung eines Werkes. Der Besteller (also der Eigentümer) verpflichtet sich bei diesem Vertrag zur Zahlung einer Vergütung (eines Werklohns). Geschuldet ist dem Besteller damit ein Arbeitserfolg oder ein messbares Ergebnis und nicht nur ein Tätigwerden. Sind Ihre Werkverträge wirklich eindeutig formuliert?

Weiterlesen »

Den Unternehmer trifft eine Herstellungspflicht. Der Werkvertrag endet grundsätzlich immer mit der Vollendung des Werkes. Die gesetzlichen Regelungen zum Werkvertrag sind weitgehend dispositiv – sie können also von beiden Parteien in weiten Teilen abgeändert werden. Bleiben Sie auf der sicheren Seite und verhindern Sie unklar formulierte Werkverträge – beauftragen Sie hierfür mich als Anwalt für Baurecht in Zürich. Gegenstand des Werkvertrages können übrigens, neben der Erstellung eines Werkes, auch die Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung einer Sache sein.

Adrian Weber, Rechtsanwalt in Zürich
Telefonische Ersteinschätzung
044 5041000
Zum Seitenanfang navigieren